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   RG, 23.10.1939 - 3 D 732/39   

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RG, 23.10.1939 - 3 D 732/39 (https://dejure.org/1939,376)
RG, Entscheidung vom 23.10.1939 - 3 D 732/39 (https://dejure.org/1939,376)
RG, Entscheidung vom 23. Oktober 1939 - 3 D 732/39 (https://dejure.org/1939,376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen wird, kann den Täter i. S. des § 252 StGB. auf frischer Tat "betreffen".

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 343
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Das Gegenteil ist nach der Rechtsprechung der Fall; es sei vor allem auf RGSt 73, 343 verwiesen.
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann ein Täter auch dadurch ausüben, daß er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten (RGSt 73, 343, 344 f).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Der Zeitpunkt der Vollendung, nicht derjenige der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls entscheidet nach fast einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum über die Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub (RGSt 73, 343, 346; BGHSt 9, 255, 257; 13, 64; 16, 271, 277; BGH NJW 1968, 2386; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359; BGH Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - besprochen von Dallinger in MDR 1967, 896; Baldus in LK § 252 StGB Rnr. 5; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr, 3; Lackner/Maaßen, § 252 StGB Anm. 2; a.A. Dreher 35. Aufl. § 252 StGB Anm. 1 B, der sich jedoch zu Unrecht auf BGHSt 20, 194 beruft, vgl. LK a.a.O.).

    Das Merkmal des "Betreffens auf frischer Tat" dient mithin nur dazu, die Voraussetzungen, unter denen ein Dieb einem Räuber gleichzustellen ist, zeitlich und örtlich einzugrenzen (vgl. RGSt 73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257; BGH NJW 1968, 2386; vgl. dazu auch Bindokat NJW 1956, 1686).

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    Einerseits wird von der herrschenden Auffassung vorausgesetzt, daß der Täter sich alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort oder doch in dessen Nähe aufhält (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 26, 95; Dreher/Tröndle a.a.O.; Samson a.a.O. Rdn 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 252 Rdn 4; Baldus in LK 9. Aufl. § 252 Rdn 8; OLG Oldenburg HESt 2, 312).

    Auch die in RGSt 73, 343 dargestellte Begründung für den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund, den Vorläufer des Reichsstrafgesetzbuches von 1971, 1äßt das Bestreben erkennen, die Gleichstellung des später gewalttätig werdenden Diebes mit dem Räuber durch das Erfordernis des Betroffenseins auf frischer Tat einzuschränken.

  • BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56
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  • BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66

    Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls - Verletzung

    Daß der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewährsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547).

    Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).

  • BGH, 10.09.1968 - 1 StR 384/68

    Gebrauchsentwendung als Diebstahl im Sinn des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) -

    Der Gesetzgeber ging dabei von der Annahme aus, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme überrascht worden wäre (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257) [BGH 08.06.1956 - 2 StR 206/56].
  • OLG Köln, 18.05.1979 - 2 Ws 203/79

    Gewaltbegriff; Psychisch wirkender Zwang

    Diesen Gewaltbegriff hat aber schon das Reichsgericht nicht konsequent angewandt, in mehreren Urteilen ist entscheidend auf die körperliche Wirkung des Zwanges beim Opfer abgestellt worden (RGSt 13, 49 ff.; 27, 405 [406]; 73, 343 ff.: Gewalt mittels Einschließens; RGSt 60, 157 [158]; 66, 353 [355]: Gewalt durch Abgabe von Schreckschüssen).
  • BGH, 10.02.1971 - IV ZR 100/69

    Anspruch auf Gewährung von Versicherungsleistungen auf Grund eines Raubes -

    Es liegt nämlich die Annahme nahe, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme ertappt worden wäre (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257) [BGH 08.06.1956 - 2 StR 206/56] .
  • BGH, 30.08.1972 - 2 StR 328/72

    Zielgerichteter Körperkontakt als Überschreitung der Grenze zwischen Vorbereitung

    In diesem Sinne ist schon das Einschließen Gewalt (BGH a.a.O.; RGSt 13, 49, 51; 27, 404, 405; 73, 343, 344 f).
  • BGH, 25.04.1967 - 1 StR 110/67

    Gemeinschaftlich begangener räuberischer Diebstahl - Räuberischer Angriff auf

  • BGH, 15.09.1970 - 1 StR 367/70

    Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher

  • BGH, 26.03.1974 - 1 StR 29/74

    Feststellung der Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft anhand

  • BGH, 09.03.1951 - 4 StR 23/51

    Erforderlichkeit einer genauen Feststellung der verzehrten Menge an Alkohol und

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